Pflegegeld und Beratungs-Einsatz §37

Beratungseinsätze nach §37 sind Bedingung um dauerhaft Pflegegeld beziehen zu können und dienen der Sicherung der Pflegequalität

Haben Pflegebedürftige und deren Angehörige den Wunsch Pflegegeld zu bekommen/beziehen, müssen sie sich regelmäßig überprüfen lassen, ob die Pflege tatsächlich sichergestellt ist. Der regelmäßige Beratungsbesuch durch den Pflegedienst oder sonstiger zugelassener Stellen muss in Anspruch genommen werden. Werden solche Kurz- oder Pflichtberatungseinsätze nicht zugelassen oder wahrgenommen, so wird seitens der Pflegekasse der Bezug des Pflegegeldes gestoppt oder unterbrochen bis der Pflegekasse der Beratungsnachweis vorliegt. Der Pflegegeldbezieher ist in der Abrufpflicht und muss somit selbst für einen solchen Besuch sorgen.

Wie oft muss man einen Beratungsbesuch/-einsatz abrufen/ordern? Je nach Pflegegrad richtet sich die Häufigkeit der Besuche/Einsätze:

bei Pflegegrad 1: besteht keine Abrufpflicht. Der Versicherte kann den Besuch auf freiwilliger Basis ordern

Da Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 kein Pflegegeld erhalten, besteht keine Abrufpflicht für die Beratungsbesuche. Auf Wunsch können sie jedoch freiwillig zweimal im Jahr einen Beratungseinsatz in Anspruch zu nehmen.

  • bei Pflegegrad 2 und 3: muss der Besuch/Einsatz zweimal im Jahr geordert/organisiert werden
  • bei Pflegegrad 4 und 5 : muss der Besuch/Einsatz viermal im Jahr geordert/organisiert werden.

Wer führt die Beratungsbesuche durch?

Gemäß der Vereinbarung mit den Pflegekassen werden hierzu besonders qualifizierte Pflegefachkräfte eingesetzt. Die Pflegefachkräfte, die den Beratungsbesuch durchführen sind auf ambulante oder häusliche Pflege spezialisiert. Aufgrund dessen sind sie in der Lage praktische Tipps, Hilfs- und Unterstützungsmöglichkeiten aufzeigen. Während des Beratungseinsatzes festgestellte Maßnahmen, die den Pflegealltag erleichtern könnten, teilen sie der Pflegekasse über den Besuchsbericht mit, sofern der Pflegebedürftige der Übermittlung zustimmt.

Gesetzestext zu Pflegeberatungseinsätzen: „Die Beratung (dient) der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden.“

Nur wenn die Pflege sichergestellt ist, kann weiterhin Pflegegeld bezogen werden. Versäumt der Pflegebedürftige, den Beratungsbesuch fristgerecht abzurufen (und durch den Besuchsbericht nachzuweisen), wird die Pflegekasse ihn anschreiben und entsprechend auffordern. Kommt man dieser Aufforderung in der Frist nicht nach, kann das Pflegegeld angemessen gekürzt oder gar ganz gestoppt werden. Nach Vereinbarung erinnert Ihr Pflegedienst bestimmt gerne an den nächsten Besuch.

Kosten eines Beratungseinsatzes/-besuches:

Alle Beratungsbesuche /-Einsätze sind für die Pflegebedürftigen oder die Versicherten grundsätzlich kostenlos. Die Pflegekasse übernimmt hierfür die Kosten, die der Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse abrechnet.

Pflegedienst PULS bietet Ihnen all diese Möglichkeiten bieten und Sie in vielen Bereichen unterstützen.