Pflege über Pflegekasse

Pflege über Pflegekassen bedeutet, dass Pflegeleistungen über einen Zuschuss – die sogenannte Pflegesachleistung – von der Pflegekasse bezahlt werden. Beträge, die über den Zuschuss hinausgehen, werden dem Pflegebedürftigen oder seinen Angehörigen privat in Rechnung gestellt. Bei der „Sachleistung“ geht es nicht nur um die Abrechnungsart, sondern auch um drei konkrete Pflegeleistungsgruppen (die darüber abgerechnet werden dürfen) die ambulante Pflegedienste dafür erbringen dürfen. Diese Leistungsgruppen sind:

Die Leistungen über den Pflegedienst lassen sich in folgende Gruppen aufteilen (dabei folgen die Namen und Inhalte dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff ab 2017):

1. Körperbezogene Pflegemaßnahmen:

Leistungen zu den Bereichen Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden, Kämmen, Zahnpflege sowie An- und Auskleiden), Ernährung (Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung, Hilfe beim Essen und Trinken, ggfls. Sonden- Ernährung; nicht Kochen), Mobilität (Positionswechsel im Bett, Umsetzen, Sitzen, Fortbewegen in der Wohnung und Treppensteigen, sowie Hilfen bei Ausscheidungen (Hilfen bei der Benutzung einer Toilette oder eines Toilettenstuhls, Bewältigen der Folgen einer Harn- und/oder Stuhlinkontinenz (Umgang mit Inkontinenzmaterialien).

2. Hilfen bei der Haushaltsführung:

Leistungen für Hilfen bei der Haushaltsführung sind nur für den Pflegebedürftigen gedacht, nicht jedoch für im Haushalt (mit-)lebende Partner oder Angehörige. Hierzu gehören: Einkaufen (Lebensmitteln und Verbrauchsgüter), die Zubereitung von warmen oder kalten Mahlzeiten, Aufräum- und Reinigungsarbeiten, Wäschepflege etc.

3. Pflegerische Betreuungsmaßnahmen

Diese Leistung umfasst Aktivitäten im häuslichen Umfeld, die dem Zweck der Kommunikation und Aufrechterhaltung sozialer Kontakte sowie der Unterstützung im häuslichen Alltag dienen. Leistungen sind beispielsweise: Begleitung außer Haus (Spaziergänge, Begleitung oder zum Friedhof usw.), Beaufsichtigung, Unterstützung bedürfnisgerechter Beschäftigung wie Hobbys und Spiele, Versorgung von Haustieren, Kontaktpflege zu Personen, Unterstützung bei emotionalen Problemlagen und kognitiv fördernde Maßnahmen.

Die finanziellen Pflegesachleistungsgrenzen in der ambulanten Pflege: richtet sich nach dem jeweiligen Pflegegrad. Ab Pflegegrad 1 erhält der Bezugsberechtigte jedoch einen monatlichen Entlastungsbetrag. Ab Pflegegrad 2 erhalten alle Bezugsberechtigten diesen monatlichen Entlastungsbetrag (der wie der entsprechende Sachleistungsbetrag von den Pflegekassen bezahlt wird, sofern Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch genommen wird) zusätzlich.

Pflegegrad Sachleistungsbetrag Entlastungsbetrag
Pflegegrad 1 kein Anspruch 125,- €
Pflegegrad 2 689,– € 125,- €
Pflegegrad 3 1.298,– € 125,- €
Pflegegrad 4 1.612,– € 125,- €
Pflegegrad 5 1.995,– € 125,- €

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