Kranken- oder Behandlungspflege

Unter dem Begriff „häusliche Kranken- oder Behandlungspflege“ sind alle Tätigkeiten zusammen gefasst, die zur Behandlung oder Therapie einer Krankheit notwendig sind und durch den Arzt verordnet werden müssen. Die Behandlungspflege handelt es sich um medizinische Hilfeleistungen, die nicht selbst erbracht werden können , z. B.: Gabe von Medikamenten, Injektionen, Katheterisierung, Einläufe, Wundverbände, An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen, anlegen und abnehmen von Kompressionsverbänden, Wund- und Dekubitusversorgung.

Notwendige vom Arzt verordnete Leistungen der Behandlungspflege werden von den Krankenkassen bewilligt und komplett finanziert (außer den festgelegten Zuzahlungen, z. B. Rezeptgebühren etc.) . Ihr ambulanter Pflegedienst kann die Leistungen für Sie erbringen. Dieser erklärt Ihnen auch, wie Sie bezüglich einer Verordnung vorgehen müssen oder er unterstützt Sie dabei. Die erste Verschreibung oder Verordnung ist für 14 Tage gültig. Reichen 14 Tage für die Behandlung nicht aus, muss die Verordnung erneut beim Hausarzt beantragt und verlängert werden. Diese ist dann meist für ein Quartal ausgestellt und gültig.

Voraussetzungen für eine Verordnung:

  • eine behandlungsbedürftige Erkrankung
  • die Verordnung auf Behandlungspflege muss vom Arzt ausgestellt werden
  • Sie können die Leistung nicht selbst ausführen (z. B. Augentropfen ins Auge träufeln wegen zitternder Hände usw. )
  • keine in Ihrem Haushalt lebende Person ist in der Lage diese Leistung zu erbringen

Behandlungspflegerische Tätigkeiten (z.B. Injektionen, Verbandswechsel) sind gleichzeitig /zusätzlich zu Leistungen der Pflegeversicherung (Sachleistung) möglich.

Beispiel:

Die 80 jährige Frau Müllermeiernebenan leidet unter den Folgen eines Schlaganfalls. Sie ist pflegebedürftig und wurde in Pflegegrad 3 eingestuft. Ihr Ehemann ist gleichaltrig und schafft die Pflege nicht allein. Bevor er an seine Grenzen kommt, hat er sich morgens und abends Hilfe und Unterstützung durch einen Pflegedienst ins Haus geholt. Die Mitarbeiter des Pflegedienstes helfen Frau Müllermeiernebenan bei der Morgen- und Abendtoilette und weiteren Aufgaben, die weder sie noch ihr Ehemann erbringen können. Die Pflegekasse bezahlt für Frau Müllermeiernebenan den Sachleistungsbetrag i. H. v. € 1.298, — an den Pflegedienst. Die Familie selbst bezahlt den übersteigenden Differenzbetrag privat. Da Herr Müllermeiernebenan sehr zittrige Hände hat kann er seiner Frau die notwendigen und vom Arzt verordneten Augentropfen nicht verabreichen. Sie besorgen eine Verordnung und der Pflegedienst verabreicht nun morgens und abends Frau Müllermeiernebenan die Augentropfen. Die Kosten dafür bezahlt die Krankenkasse für sie.

Pflegedienst PULS bietet Ihnen all diese Möglichkeiten bieten und Sie in vielen Bereichen unterstützen.